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Rechnungslegungen innerhalb eines Organkreises




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 19.07.2011

Bei der Umsatzsteuer kann es zu einer Organschaft kommen, wenn eine juristische Person (GmbH, UG etc.) organisatorisch,finanziell und wirtschaftlich in das Unternehmen eines anderen eingegliedert ist. Dann wird die juristische Person zur untergeordneten Organgesellschaft und die andere Person zum Organträger. Nur für den Organträger werden Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, da es bei der Umsatzsteuer nur ihn als Unternehmer gibt mit seinen verschiedenen Unternehmensteilen. Unklar sind in der Praxis oft Leistungsbeziehungen zwischen beiden. Hier spricht man von einem nichtsteuerbaren Innenumsatz. Es kommt zu keinem Ausweis der Umsatzsteuer, sondern beide schreiben sich gegenseitig Nettorechnungen. Sollte fälschlicherweise einmal Umsatzsteuer ausgewiesen werden, muss diese aber nicht abgeführt werden. Denn diese Rechnung gilt dann als unternehmensinterne Abrechnung und entfaltet nach aussen keine Rechtswirkung.




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