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Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 21.07.2011

Die Gebühren für einen Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit nachgewiesen wird. Die Reisekosten für einen solchen Kurs im Ausland können in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden, da bei einem Sprachkurs im Ausland stets von einer privaten Mitveranlassung auszugehen ist. Für die Aufteilung kommt es nicht allein auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts im Verhältnis zur Dauer des Auslandsaufenthalts an. In solchen Fällen muss ein anderer Aufteilungsmaßstab gefunden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die berufliche und die private Veranlassung nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig nebeneinander verwirklicht werden. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die zur Anerkennung von Werbungskosten bei einem Arbeitnehmer erging, ist auch für selbständig Tätige im Bereich der Betriebsausgaben relevant. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH v. 24.02.2011, VI R 12/10, DStR 2011, S. 968, DB 2011, S. 1142, BFH/NV 2011, 1217)




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