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Nachweis des ernsthaften Bemühens eines volljährigen Kindes um einen Ausbildungsplatz




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 21.07.2011

Für ein über 18 Jahre altes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld u. a. dann, wenn es seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Diese Voraussetzungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit erbracht werden. Die Registrierung dort ist jedoch in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt. Um den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten, muss sich das Kind nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungsplatz suchend melden. Wird eine erneute Meldung versäumt, erlischt der Kindergeldanspruch. Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und das Bemühen um einen Ausbildungsplatz haben die kindergeldberechtigten Eltern zu erbringen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH v. 03.03.2011, III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127)




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