Verfassungsmäßigkeit eines Ordnungsgeldverfahrens wegen verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 21.07.2011
Gegen eine GmbH, die ihrer Verpflichtung zur Einreichung von Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auch innerhalb bereits verlängerter Fristen nicht vollständig nachgekommen ist, wurde durch das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € festgesetzt. Nach erfolgloser Anrufung des Landgerichts erhob die GmbH Verfassungsbeschwerde u. a. mit der Begründung, dass die Auferlegung des Ordnungsgelds sowie dessen Höhe sie in ihren Verfassungsrechten verletze. Sie treffe kein oder nur geringes Verschulden, das Ordnungsgeld übersteige den jährlichen Gewinn um ein Vielfaches. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 01.02.2011, 2 BvR 1236/10, GmbHR 2011, 528, DB 2011, S. 807) nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung klar, dass gegen die Offenlegungspflicht (§ 325 HGB)und deren Sanktionierung (§ 335 HGB) keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Mögliche Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) sind durch die mit der Offenlegung verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke jedenfalls gerechtfertigt. Auch die Festsetzung des Ordnungsgelds in Höhe des geringstmöglichen Betrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Für ein Unterschreiten der Mindestordnungsgeldhöhe lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.
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