Bewirten Sie Ihre Geschäftspartner – dann ist folgendes zu beachten…
Schrieb Steuerberater für Ärzte und Zahnärzte am 08.08.2011
Das Finanzamt stellt leider immer noch hohe formelle Anforderungen an eine Rechnung für eine Bewirtung in einer Gaststätte/einem Restaurant. Kleine Mängel (das haben die Betriebsprüfungen gezeigt) können manchmal schon genügen, dass die Aufwendungen für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Damit diese Anforderungen nicht in Vergessenheit geraten und Sie Ihre Bewirtungsaufwendungen steuerlich als Betriebsausgabe berücksichtigen können, haben wir nachfolgend die wichtigsten Positionen als so genannte „Gedankenstütze“ aufgeführt: 1. Bei der Rechnung muss es sich um eine maschinell erstellte und registrierte Rechnung handeln. Handgeschriebene Rechnungen sind nicht abzugsfähig. 2. Die Rechnung muss den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers (Gaststätte) enthalten. 3. Auf der Rechnung muss das Datum auf der maschinell erstellten und registrierten Rechnung aufgedruckt sein. 4. Die Rechnung muss die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Die Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen. Das Finanzamt freut sich besonders über „Kinderteller“ in Bewirtungsrechnungen für Geschäftsessen. 5. Die Rechnung muss den Preis für die Lieferung oder die sonstige Leistung enthalten. Ein ggf. vom bewirtenden Steuerpflichtigen zusätzlich gewährtes Trinkgeld vom Empfänger auf der Rechnung zu quittieren. 6. Sowohl der Anlass der Bewirtung als auch alle teilnehmenden Personen müssen auf der Rechnung vom Steuerpflichtigen benannt werden. 7. Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; dies entfällt, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung EURO 150,00 nicht übersteigt. 8. Das zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung vom Steuerpflichtigen erstellte Schriftstück muss auch von diesem unterschrieben werden. 9. Das deutsche Einkommensteuergesetz unterscheidet nicht, ob die Bewirtung im Inland oder im Ausland stattgefunden hat. Die genannten Anforderungen gelten daher auch bei Auslandsbewirtungen. Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass eine detaillierte, maschinell erstellte und registrierte Rechnung nicht zu erhalten war, genügt in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie diesen Anforderungen nicht voll entspricht, z. B. nur handschriftlich erstellt ist. Den seit 20 Jahren nicht mehr amtlich vorgeschriebenen Vordruck, der Ihnen von guten Restaurantrechnungen von der Rückseite her bekannt ist, empfehle ich vollständig auszufüllen, da dieser Vordruck meist alle gesetzlichen Angaben enthält. Sobald Sie die oben genannten Punkte erfüllen, können die Bewirtungsaufwendungen gemäß §4 (5) Nr. 2 EStG zu 70% als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Differenz von 30% zählen als Kosten der privaten Lebensführung bzw. nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Die in Bewirtungsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer ist jedoch laut BFH-Urteil vom 10.02.2005, Aktenzeichen V R 76/03 zu 100% als Vorsteuer abziehbar.
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