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Verzögerungsgeld kann auch im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 18.08.2011

Das Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b AO) ist mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführt worden. Das Finanzamt kann mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 € Verzögerungsgeld festsetzen, wenn im Rahmen einer Außenprüfung Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht erteilt oder angeforderte Unterlagen nicht vorlegt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH-Beschl. v. 16.06.2011, IV B 120/10, DB 2011, S. 1619, DStR 2011, 1423) ist der Ansicht, dass eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen unzulässig ist. Hierauf haben sich die Beteiligten einzurichten. Wenn es um die Entscheidung über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes geht, hat die Finanzverwaltung ein zweifaches Auswahlermessen, das im Zweifel mittels Rechtsbehelfs überprüft werden sollte. Bei der Ermessensfrage hat die Behörde in einem ersten Schritt darüber zu befinden, ob dem Grunde nach ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird ("Entschließungsermessen"). In einem zweiten Schritt ist dann ggf. über die Höhe des Verzögerungsgeldes zu entscheiden ("Auswahlermessen"). Zu beachten ist, dass diese Entscheidungen - wie jede Ermessensentscheidung - gerichtlich nur hinsichtlich der Frage des Ermessensfehlgebrauchs überprüft werden können (§ 102 FGO). Demgegenüber ist es den Gerichten verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Finanzbehörde zu setzen. Das Verzögerungsgeld gem. § 146 Abs. 2b AO kann auch dann festgesetzt und erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige seine Pflichten nach Ablauf der gesetzten Frist doch noch erfüllt. Insoweit unterscheidet sich das Verzögerungsgeld beispielsweise vom Zwangsgeld. Letztlich ist das Verzögerungsgeld also nicht nur Druckmittel, sondern hat auch Strafcharakter. Aus Sicht des steuerlichen Beraters hat die Norm des § 146 Abs. 2b AO aber auch positive Seiten. Alle Mandanten sollten im Rahmen der Vorbereitung auf eine Außenprüfung nachdrücklich auf die Möglichkeit der Sanktionen hingewiesen werden, die § 146 Abs. 2b AO bereithält. Mussten Berater die Mandanten in der Vergangenheit häufig genug dazu anhalten, ihre Mitwirkungspflichten einigermaßen zügig zu erfüllen, könnte sich nunmehr unter Geltung des § 146 Abs. 2b AO auch die Sichtweise der Mandantschaft auf beschleunigte Mitwirkung ändern. Siehe zur Vertiefung auch Grögler/Urban, StC 2010, 20.




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