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Falsche Kilometer-Angaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können als Steuerhinterziehung gewertet werden




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 18.08.2011

Steuerhinterziehung ist strafbar. Sie wird, je nach Schwere, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder die Finanzverwaltung pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Jeder ist verpflichtet, in der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein. Eine Angabe ist dann unrichtig, wenn die in ihr enthaltene Behauptung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Unvollständig ist eine Angabe, wenn ein bestimmter Sachverhalt nur teilweise erklärt, aber der Eindruck der Vollständigkeit erweckt wird. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.03.2011, 3 K 2635/08, LEXinform 5011958) hat entschieden, dass überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können. Sie sollten also die Angabe einer falschen Entfernung nicht als Kavaliersdelikt betrachten.




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