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Setzen Sie Ihr IPad von der Steuer ab




Schrieb Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater Rüdiger Quermann am 21.08.2011

Aktuelle Tablets wie IPad oder Galaxy Pad sind Lifestyle-Geräte mit umfassenden Multimediafähigkeiten und Zugang zu Social-Networks. Tatsächlich erschweren die Eigenschaften den Werbungskostenabzug. Wegen der Multimedia und Netzwerkeigenschaften sieht die Finanzverwaltung Tablets gerne als auch privat genutzt an. Unter Hinweis auf das Aufteilungsverbot des § 12 EStG wird der Kostenabzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten dann vollständig abgelehnt. Diese übliche Vorgehensweise entspricht nicht mehr der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der BFH als höchstes deutsches Steuergericht erteilte dem strikten Abzugsverbot für Werbungskosten bei auch privat nutzbaren Arbeitsmitteln eine Absage (Urteil vom 21. September 2009 - GrS 1/06 BStBl 2010 II S. 672). Mittlerweise folgt die Finanzverwaltung grundsätzlich der Auffassung des BFH (BMF v. 06.07.2010 - IV C 3 -S 2227/07/10003 :002 BStBl 2010 I S. 614). Der Kostenabzug wird nun meist mit der Begründung abgelehnt, dass Sie den tatsächlichen Umfang der beruflichen Nutzung nicht nachwiesen. Bei EDV-Gerät unterstellt die Finanzverwaltung oft pauschal einen privaten Nutzungsanteil von 50%. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auch dieses Vorgehen nicht haltbar. Vielmehr forderte der BFH für jedes Arbeitsmittel die Feststellung des konkreten beruflichen Nutzungsumfangs. Im Urteilsfall ging es um eine pauschale Kostenkürzung von 50% für die Fachliteratur eines Lehrers ( Pressemitteilung des BFH: Urteil vom 20.05.10 VI R 53/09 ). Mit der richtigen Begründungsetzen Sie jetzt Ihr IPad oder Tablet jetzt von der Steuer ab. Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der Geräte bieten Ihnen trotz der Multimedia und (Social)Netzwerkfähigkeiten beste Voraussetzungen für die Begründung der beruflichen Nutzung. Denken Sie allein an die Präsentationsmöglichkeiten für Außendienstler, den Fernzugriff auf eigene Daten in heimischen LAN oder im Internet und die Möglichkeit der Fernsteuerung von Computern. Oder: Es gibt für alles eine App Begründung - es gilt sie nur zu finden. Mehr erfahren: http://www.steuerberater-quermann.de/?c=5&sub=60




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