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Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium als vorgenommene Werbungskosten abziehbar




Schrieb Lediger & Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft am 22.08.2011

Der BFH hat entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte (BFH, Urteile v. 28.7.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10; veröffentlicht am 17.8.2011). Somit können künftig auf Studenten ohne Ausbildung Studiengebühren, -auwenfwendungen als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen und diese ggf. negativen Einnahmen mit Berufsstart verrechnen. Ein äußerst lukratives Model.




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