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Abzug von Kinderbetreuungskosten- Zurechnung der Zahlung




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 20.10.2011

Die gezahlten Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen steuerlich berücksichtigt werden, der sie auch wirtschaftlich getragen hat. Entrichtet lediglich ein Elternteil die Kosten, können die Aufwendungen auch nur bei diesem abgezogen werden. Derjenige entrichtet nicht automatisch auch für den anderen Elternteil mit. Nur, wenn der andere Elternteil einen Teil der Aufwendungen an den bezahlenden Elternteil ausgleicht, kann auch dieser Elternteil den Eigenanteil berücksichtigen und der andere hat seine Aufwendungen um die Erstattungen zu kürzen.




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