Überprüfung der Miethöhe zum 01.01.2012 bei verbilligter Vermietung
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 22.11.2011
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete (§ 21 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011). In den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG ist von der ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Zweiten Berechnungsverordnung umlagefähigen Kosten. Deshalb ist Folgendes zu beachten: • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig. • Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten (BFH, Urt. v. 17.02.1998, IX R 30/96, BStBl 1998 II, S. 349, BFH/NV 1998, 900, LEXinform 0145888; vgl. aber auch FG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.1.2000, 12 K 120/98, (rkr.), EFG 2000, S. 627, LEXinform 0553380). Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 01.01.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich. Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird (BFH, Urt. v. 22.07.2003, IX R 59/02, BStBl 2003 II, S. 806, BFH/NV 2003, 1493, LEXinform 0816010).
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