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Müllgebühren als haushaltsnahe Dienstleistung?




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 01.12.2011

Die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 40%, maximal EUR 4.000. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Dienstleistung im Haushalt erbracht wird. Ein Ehepaar wollte die städtischen Müllgebühren als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Entsorgung des Mülls mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar sei. Dies verneinte das Finanzamt, ebenso das FG Köln. Die Leistung der Müllabfuhr umfasse vor allem die Verarbeitung und Lagerung des Mülls. Ausserdem werde diese Leistung nicht im Haushalt der Eheleute erbracht.




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