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Beiträge für Kranken-und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 01.12.2011

Ist ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind nicht kostenlos familienversichert, entsteht zusätzlich finanzieller Aufwand, vor allem in der privaten Krankenversicherung. Dieser Aufwand wird auch bei dem Leistenden auf seiner Jahresbescheinigung der Krankenversicherung bescheinigt. Ein Sonderausgabenabzug hierfür ist wie bei eigenem Aufwand auch möglich für die Basisabsicherung. Es ist nicht durch Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten. Die im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung gelten als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen. Nun kann es aber sein, dass das Kind in einer Ausbildung steht und sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird. Dann bezahlt das Kind eigene Beiträge durch den Lohnabzug. Strittig war nun, ob diese Aufwendungen ebenfalls bei dem unterhaltsverpflichteten Elternteil Berücksichtigung findet. In einer OFD-Verfügung verneint dies aber die OFD Münster. Falls Eltern hierzu Einsprüche stellen, sollen diese zunächst zurückgestellt werden.




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