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Viele Einspruchsfristen sind unwirksam




Schrieb Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater Rüdiger Quermann am 12.01.2012

Formmängel können die Frist auf ein Jahr verlängern Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann nur binnen eines Monats eingelegt werden. Voraussetzung für die wirksame Fristsetzung ist aber der vollständige Hinweis auf alle Möglichkeiten zur Einlegung. Bei einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung beginnt der Lauf der Einspruchsfrist nicht. Ein häufiger Fehler der Finanzverwaltung verlängert nun die Einspruchsfrist auf ein Jahr. Nutzen ziehen Sie aus dem Formfehler des Finanzamts, wenn Sie nach Ablauf der Einspruchsfrist einen Fehler im Bescheid feststellten. Befinden Sie sich wenigstens noch in der Jahresfrist, können Sie die Korrektur des Fehlers beantragen. Umstritten ist , ob die aktuelle Rechtsmittelbelehrung des Finanzamts den gesetzlichen Anforderungen genügt. Tatsächlich weisen viele Finanzämter nur auf die Möglichkeit hin, den Einspruch schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen. Nicht hingewiesen wird auf die zulässige Einlegung per Mail. Nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Koblenz führt der unterlassene Hinweis auf die mögliche Einlegung per Mail insgesamt zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung. Als Folge beginnt der Lauf der Einspruchsfrist nicht. Kraft gesetzlicher Fiktion läuft die Einspruchsfrist aber auf jeden Fall binnen eines Jahres ab (§356 AO). Die umstrittene Rechtsmittelbelehrung wird in vielen Bundesländern verwendet. Die Chancen stehen daher gut, dass auch Ihr letzter Steuerbescheid noch zu ändern ist.




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