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Dienstwagen: Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte




Schrieb Steuerberater für Ärzte und Zahnärzte am 19.01.2012

Über folgenden Sachverhalt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden: Ein in einem Autohaus beschäftigter Verkäufer durfte aufgrund mündlicher Erlaubnis Vorführwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Eine private Nutzung war hingegen arbeitsvertraglich verboten. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass der Anschein für eine private Nutzung spreche und bewertete den als Einkünfte zu erfassenden geldwerten Vorteil nach der so genannten 1%-Regelung ausgehend von dem durchschnittlichen Bruttolistenpreis der Fahrzeuge (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG). Die Einkünfte des Verkäufers erhöhten sich somit in den Jahren 2004 und 2005 um Euro 1.960,00 und Euro 4.143,00. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des Finanzamtes und meinte, dass der Anscheinsbeweis bereits dann greift, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung stehe.“ Zum Glück entschied der BFH anders: Für eine Besteuerung nach der 1%-Regelung reicht es dem BFH nicht aus, dass das Fahrzeug lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden darf. Begründung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören zur Erwerbsphäre gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG. Aus der Überlassung eines Fahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darf daher nicht auf eine Privatnutzung geschlossen werden. Ein lohnsteuerrechtlicher Vorteil darf nur dann angesetzt werden, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wird. Der Anscheinsbeweis spricht lediglich dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Entgegen der Auffassung des FG geht der Anscheinsbeweis nicht so weit, dass der Arbeitnehmer ein nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestelltes Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen darf und nutzt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Arbeitnehmer das ihnen auferlegte Verbot der Privatnutzung missachten. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht. Der Sachverhalt wurde nun an das FG zurück verwiesen. Das FG hat nun zu prüfen, ob das Privatnutzungsverbot ernsthaft oder nur zum Schein ausgesprochen wurde. Sollte die Ernsthaftigkeit nachweisbar sein, so gilt die Überlassung des Fahrzeuges nicht als Lohnzufluss, der mit den Nutzungsanteil zu versteuern ist. Ergänzend wird vom BFH darauf hingewiesen, dass der o.a. Anscheinsbeweis leichter zu erschüttern ist, wenn die Unterschiede in Status und Gebrauchswert zwischen dem Dienstfahrzeug und Privatfahrzeug gering gehalten werden.




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