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Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten hängt allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehens ab




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 20.01.2012

Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für ein bestimmtes Wirtschaftsgut. Die bloße gedankliche Zuordnung des Darlehens durch den Steuerzahler reicht nicht. Erwirbt ein Steuerzahler eine bestimmte Beteiligung zunächst mittels eines Überziehungskredits, den er kurz darauf durch Eigenmittel vollständig zurückführt, fehlt für danach aufgenommene Darlehen der zum Schuldzinsenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Erwerb. Hier wäre der Steuerpflichtige gut beraten gewesen, die Beteiligung unmittelbar mit Darlehen zu finanzieren. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH, Urt. v. 25.05.2011, IX R 22/10, BFH/NV 2012, 14)




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