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Erbschaft kein kindergeldrechtlicher Bezug




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 20.01.2012

Verstirbt eines der Elternteile und erben die in Ausbildung befindlichen Kinder, so ist die Erbschaft bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen. Erbschaften gehören ebenso wenig wie die Unterhaltsleistungen der Eltern selbst zu den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen. Auch Vermögensübertragungen von Eltern auf die Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge nicht mit zu berücksichtigen. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist ab 2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder entfallen. Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden somit unabhängig von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gewährt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs v. 04.08.2011, III R 22/10, DStR 2011, S. 2247, BFH/NV 2012, 89)




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