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Verkürzung des Anspruchs auf Kindergeld; bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres




Schrieb Steuerberater Sven Orgis am 13.07.2007

Ab 2007 wird der Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag mit Vollendung des 25. Lebensjahres enden. Bislang endete der Anspruch mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Damit greift das Urteil des BFH v. 18.5.2006, III R 26/05[1], zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Denn nach § 33a Abs. 1 EStG können Unterhaltszahlungen bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zu 7 680 EUR jährlich abgezogen werden. Die Regelungen zur zumutbare Eigenbelastung wie bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG gelten bei dem Abzug von Unterhaltszahlungen nicht. Grundsätzlich ist der Unterhalt an erwachsene Kinder, die über kein eigenes Einkommen verfügen, nach dem Ende des Bezugs von Kindergeld/der Berechtigung zum Kinderfreibetrag möglich. Dies hat der BFH in diesem Urteil deutlich gemacht.




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