Neuregelung des Gründungszuschusses
Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 30.01.2012
Seit vielen Jahren war der Gründungszuschuss ein wichtiges Mittel, um Existenzgründern beim Aufbau ihres Unternehmens zu unterstützen. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren, hatte man einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss.Grundvoraussetzung war und bleibt weiterhin, dass es sich beim Gründungsvorhaben um eine selbständige,hauptberufliche Tätigkeit handelt und der Gründer sich mit der Existenzgründung voraussichtlich eine eigenständige Existenz aufbauen kann. In der Zuschussphase hatte der Gründer größtenteils finanzielle Sicherheit, um in Ruhe sein Unternehmen aufbauen zu können. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 28.12.2011 gravierende Änderungen beim Gründungszuschuss vorgenommen. Auf die wichtigsten soll im Folgenden eingegangen werden und Alt-und Neuregelung gegenüber gestellt werden. Als Argumente für eine Neuregelung des Zuschusses wurden von der Bundesregierung unter anderem angeführt: - Mitnahmeeffekte beim Zuschuss - Notgründungen, um weiterhin im Leistungsbezug zu bleiben - Kostenabwägungen, ob der Gründungszuschuss die günstigste Variante zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ist 1. Nach alter Rechtslage hatte man, wenn man die Bedingungen für den Zuschuss erfüllte, einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss. NEU: Der Rechtsanspruch entfällt. Es wird zu einer Ermessensentscheidung durch die Agentur für Arbeit. Zukünftig wird es bei nicht überzeugenden Anträgen wohl verstärkt zu Ablehnungen des Zuschusses kommen. Beim Ermessen werden die Kenntnisse und Fähigkeiten des Gründers in Zukunft noch verstärkter einer Prüfung unterzogen werden. 2. Bisher musste man zumindest 1 Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben und einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen, um die Anforderungen für den Zuschuss zu erfüllen. NEU:Die Restanspruchsdauer für den Zuschuss muss mindestens 150 Tage betragen. Dies wurde wohl gemacht, da es gerade gegen Ende des Anspruchszeitraumens oft zu Mitnahmeeffekten des Zuschusses kam, um die Bezugsdauer durch das Amt zu verlängern. 3. Der Gründungszuschuss wird unterteilt in 2 Phasen. In der ersten Phase erhält man weiterhin das Arbeitslosengeld sowie einen weiteren Zuschuss von EUR 300 für die Dauer von 9 Monaten. Weist man nach Ablauf der ersten Phase nach, dass man aktiv hauptberuflich selbständig tätig ist, konnte man den Zuschuss um 6 Monate verlängern und erhielt in dieser 2. Phase monatlich EUR 300,00. NEU: Die beiden Phasen werden zeitlich vertauscht. Die 1. Phase mit dem deutlich höheren Zuschuss beträgt nur noch 6 Monate, die 2. Phase mit dem geringeren Zuschuss von EUR 300 monatlich wird auf 9 Monate verlängert. Unverändert bleibt dagegen, dass eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens zu bescheinigen hat. Fazit: Durch die Ermessungsentscheidung der Ämter haben sich die Voraussetzungen, um den Zuschuss zu erhalten, deutlich verschärft. Sicherlich gab es in der Vergangenheit Mitnahmeeffekte beim Zuschuss, aber trotzdem ist die Neuregelung äußerst kritisch zu sehen. Wie die Handhabung in der Praxis sein wird, darf mit Spannung erwartet werden. Bei negativen Entscheidungen des Amtes bezüglich des Zuschusses ist damit zu rechnen, dass verstärkt Widersprüche eingelegt werden.
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