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Berufsausbildung des Kindes – Keine Kürzung des Ausbildungsfreibetrages




Schrieb Steuerberater für Ärzte und Zahnärzte am 10.02.2012

Wie bereits in vielen Medien berichtet wurde, werden ab dem Jahr 2012 für die Kindergeldzahlungen die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes, welches sich in der Berufsausbildung befindet, nicht mehr berücksichtigt. Für die Berechnung des so genannten „Ausbildungsfreibetrages“ (korrekte Bezeichnung hierfür ist: Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes) gibt es ab 2012 eine ähnliche Vereinfachung: Der „Ausbildungsfreibetrag“ wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, das seine Schul- und Berufsausbildung absolviert, außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist. Dieser Freibetrag beläuft sich auf einen Wert von 924,00 Euro. Ab dem 01.01.2012 entfällt die bis zum 31.12.2011 geltende Kürzung des Freibetrages um Einkünfte und Bezüge des Kindes. Beispiel: Der Sohn Alexander befindet sich vom September 2010 bis August 2013 in einer Berufsausbildung und ist aufgrund dieser Ausbildung auswärtig untergebracht. Im Jahr 2011 erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.770,00 Euro, in 2012 wird er Einkünfte in Höhe von 5.000,00 erzielen. Für das Jahr 2011 steht den Eltern lediglich ein “Ausbildungsfreibetrag“ in Höhe von 2,00 (!) Euro zu, da der Freibetrag von 924,00 Euro um 922,00 Euro (Differenz aus den Einkünften und dem in § 33a (2) S.2 EStG gesetzlich festgelegten Betrag von 1.848,00) zu kürzen ist. Ab 2012 haben die Eltern Anspruch auf den vollen Freibetrag, da die Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind.




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