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Ferienjobs




Schrieb AuditJurTax GmbH am 26.07.2007

Die Schulferien haben begonnen und viele Arbeitgeber besetzen Ferienjobs mit Schülern oder Studenten. Schüler bzw. Studenten können grundsätzlich während eines Ferienjobs unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet ist (dies bedeutet: längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres). Für solch kurzfristige Beschäftigungen brauchen keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt werden. Soll die Beschäftigungsdauer die o.g. zeitlichen Grenzen überschreiten, kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich ausgeübt werden. Für diese hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (13 % bzw. 15 %), die pauschale Steuer (2 %) und die Umlage U 2 sowie ggf. auch U 1 an die Minijob-Zentrale abzuführen. Obwohl für die ausschließlich während der großen Sommerferien beschäftigten Schüler (kurzfristige Beschäftigung) stets Sozialversicherungsfreiheit vorliegt, muss eine Anmeldung vorgenommen werden. Wenn der Schüler erstmals beruflich tätig wird, muss sowohl bei der kurzfristigen Beschäftigung als auch bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung gleichzeitig mit der Meldung eine Rentenversicherungsnummer beantragt werden. Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung ist ebenfalls entsprechend zu melden. Sämtliche Meldungen sowohl für 400-Euro-Jobs als auch für kurzfristig beschäftigte Schüler sind an die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung zu richten.




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