Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben über den Verlustvortrag nutzen?
Schrieb Dipl.-Kfm. Horst Müller - Steuerberater am 08.08.2007
Seit dem Veranlagungsahr 2004 werden die Kosten für ein Erststudium nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt. Dagegen richten sich Steuerpflichtige jetzt in einem Revisionsverfahren vor dem BFH, Az: VI R 14/07, dem Experten hohe Erfolgsaussichten einräumen. Ich empfehle deshalb Studierenden, die folgenden Aufwendungen eines Veranlagungsjahres als (vorweggenommene) Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend zu machen; dies sind Kosten der Unterbringung am Studienort Fahrten zwischen Wohnung und Universität Kosten für Studienliteratur, -material, -gebühren Kosten für Schreibtisch, Regale und Computer Verpflegungsmehraufwendungen Auch wenn das Finanzamt die Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes ablehnt, sollte dagegen Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahren beantragt werden, bis das oben benannte Revisionsverfahren entschieden ist. Studierende können - sofern aus anderen Gründen nicht bereits in den vergangenen Jahren rechtskräftige Einkommensteuerveranlagungen vorliegen - bis zum 31.12.2007 noch rückwirkend für die Jahre ab 2004 Einkommensteuererklärungen abgeben bei denen negative Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärt werden können. Dies ist auch noch möglich, wenn z.B. für 2006 bereits Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärt wurden. Studierende, die unmittelbar nach dem Studium ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit betreiben, können sogar noch für weiter zurückliegende Jahre (für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist) vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen; dies sogar dann, wenn bereits das für die gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeit Steuerveranlagungen erfolgten, denn - nachträgliche - Feststellungsbescheide über die vorweggenommenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Erststudium sind Grundlagebescheide, die zu einer Änderung der positiven Steuerveranlagungen führen würden.
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