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Ausschüttungsverhalten bei Spitzensteuersätzen:




Schrieb Lorenz & Kollegen am 28.08.2007

Der Einkommensteuertarif 2007 sieht vor, dass bei Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze ein Spitzensteuersatz von 45 % statt 42 % zu berücksichtigen ist. Diese sog. Reichensteuer ist von Steuerpflichtigen zu entrichten, deren zu versteuerndes Einkommen 250.000 EUR, bzw. 500.000 EUR bei Ehegatten, übersteigt (§ 32 a EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft waren von der Reichensteuer bis zum Jahr 2007 ausgenommen. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nicht ausgenommen. Daher unterliegen diese ab 2007 der „Reichensteuer“. Als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft stellt sich die Frage wann soll ich meine Gewinne ausschütten? Im Jahr 2006 wäre der steuerlich günstigste Zeitpunkt gewesen da hier noch der „alte“ Spitzensteuersatz mit 42% galt. Eine Ausschüttung in den Jahren 2007 oder 2008 ist einer Ausschüttung in 2009 vorzuziehen, wenn nicht die Zinsvorteile für die später zu entrichtende Kapitalertragsteuer, Gründe der Liquidität oder sonstige Gründe dagegensprechen. Im Jahr 2009 tritt die Abgeltungsteuer in Kraft. –> Das heißt die bisher auf die Einkommensteuer anrechenbare Kapitalertragsteuer und das Halbeinkünfteverfahren entfällt. In der Regel führt auch dies vor allem bei Spitzensteuersätzen zu einer höheren Steuerbelastung. Gerne können Sie ein kostenloses und unverbindliches Berechnungstool bei uns anfordern. E-Mail: Christoph.Mederer@LK-Steuer.de




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