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Erbschaftsteuer: Lebenspartner zahlen mehr als Ehegatten




Schrieb Steuerberatung Rabea Creutzburg am 30.08.2007

Eingetragene Lebenspartner haben bei der Erbschaftsteuer kein Anrecht auf die gleichen Vorteile wie Ehegatten. Der Bundesfinanzhof erklärte die aktuelle gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß. Bei der Erbschaftsteuer stehen dem hinterbliebenen Ehepartner ein Freibetrag von 307.000 € und in der Regel ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu. Der darüber hinausgehende Wert des Erbes wird mit dem Steuersatz der günstigen Steuerklasse I besteuert. Lebenspartner genießen weit weniger Vergünstigungen. Sie werden so behandelt wie Erben ohne familiäre Bindung zum Verstorbenen. Ihnen steht lediglich ein Freibetrag von 5.200 € zu und das Finanzamt rechnet mit den Steuersätzen der ungünstigen Steuerklasse III. Die finanzielle Auswirkung kann immens sein. Bei einem Wert der Erbschaft von zum Beispiel 500.000 € muss ein Ehepartner keine Erbschaftsteuer zahlen, ein Lebenspartner hingegen rund 143.000 €. Die Klägerin, Erbin ihrer verstorbenen Lebenspartnerin, sah in dieser Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Sie forderte, nach Steuerklasse I besteuert zu werden. Der Bundesfinanzhof ließ es gar nicht zu einer Verhandlung kommen, sondern wies die Klage ab. Der Gesetzgeber dürfe Ehepartner gegenüber andere Lebensformen begünstigen, denn nur die Ehe stehe durch das Grundgesetz unter dem besonderen Schutz des Staates. Wer eine andere Lebensform gewählt habe, könne sich deswegen nicht auf das Gleichheitsgebot berufen. Allerdings betonten die Richter auch, dass der Gesetzgeber Eheleute nicht bevorzugen müsse. Ihm stünde es frei, Lebenspartnern die gleichen Rechte wie Ehepaaren einzuräumen (BFH-Beschluss vom 20.6.2007, Az. II R 56/05). [Stand: 22.08.2007]




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