Kinderbetreuungskosten - Mehr für Kinder
Schrieb Dipl.-Kfm. Alexander Ficht am 03.09.2007
Seit 2006 können berufstätige Eltern 2/3 der Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Als berufstätig gelten auch Mütter und Väter mit einem Teilzeit- oder Minijob. Anerkannt werden u.a. Ausgaben für Kindergarten, Hort, Internat, Tagesmutter, Babysitter, auch wenn nahe Verwandte die Betreuung übernehmen. Höchstbetrag: 6.000 € pro Jahr und Kind steuerlich Abzugsfähig: 2/3 (dh. max. 4.000 € pro Jahr und Kind) Auch Paare, bei denen nur ein Elternteil berufstätig ist, können für Kinder im Alter von 3-5 Jahren Betreuungskosten absetzen. -------------------------------------------------------------------------------- steuerliche Möglichkeiten von Doppelverdiener bzw Alleinerziehenden: Kinder bis zu 14 Jahren Höchstbetrag: 6.000 € p.a./Kind stl Abzugsfähig: 4.000 € p.a./Kind abzugsfähig als Werbungskosten (neben dem allgemeinen WK-Pauschbetrag) bzw als Betriebsausgaben Tipps: Hat ein Elternteil nur einen Minijob, so sollte der andere Elternteil die Ausgaben tätigen und stl. geltend machen, da bei einem Minijob ein Werbungskostenabzug nicht möglich ist. Doppelverdiener-Ehepaare können - im Rahmen der o.g. Höchstbeträge - auch z.B. einen Minijobber für die Betreuung einstellen. -------------------------------------------------------------------------------- steuerliche Möglichkeiten von Einverdiener-Ehepaare: Kinder im Alter von 3-5 Jahren Höchstbetrag: 6.000 € p.a. /Kind stl. Abzugsfähig: 4.000 € p.a. /Kind abzugsfähig als Sonderausgaben Tipp: In der Zeit vorm Kindergartenalter und danach können Einverdiener-Ehepaare einen Minijobber einstellen und bis zu 510 € p.a. direkt von der Steuerschuld abziehen oder eine voll sozialversicherungspflichtig beschäftigte Kraft einstellen und bis zu 2.400 € geltend machen. -------------------------------------------------------------------------------- Hinweis: Für alle Eltern gilt: Sie dürfen die Betreuungskosten nicht einfach bar zahlen. Vielmehr müssen Sie dem Finanzamt eine Rechnung oder Vertrag und entsprechende Zahlungsnachweise (Überweisungsbeleg, Kontoauszug) vorlegen.
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