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Steuerbescheide sind nicht zwingend "offen" zu halten




Schrieb Steuer- und Rechtsberatungskanzlei Seiter am 04.09.2007

Das Finanzamt muss Steuerbescheide nicht in Bezug auf alle anhängigen steuerlichen Streitfragen "offen" halten (FG Köln, 10 K 3795/06). Das bedeutet: Steuerpflichtige haben keinen Anspruch darauf, dass in einen Einkommensteuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, durch den der Bescheid hinsichtlich sämtlicher beim Bundesverfassungsgericht, Bundesfinanzhof und Europäischen Gerichtshof anhängigen steuerrechtlichen Verfahren für vorläufig erklärt wird. Das Finanzgericht schloss sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach es ermessensgerecht und damit rechtmäßig sei, die Steuerbescheide nicht bezogen auf alle denkbaren Fälle für vorläufig zu erklären. Dies ist u. a. vielmehr von der Breitenwirkung der Verfahren abhängig zu machen. Empfehlung: In entsprechenden Fällen sollte der Steuerbescheid durch eigenen Antrag gegenüber dem Finanzamt "offen" gehalten werden.




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