Kindergeld: Prozesszinsen bei gewonnenem Klageverfahren
Schrieb Steuer- und Rechtsberatungskanzlei Seiter am 04.09.2007
Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen entsteht, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Steuervergütung gewährt wird. Das gilt laut BFH auch für das Kindergeld, wenn Sie auf dessen Zahlung klagen. In diesem Fall ist der zu erstattende bzw. zu vergütende Betrag grundsätzlich "vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag" zu verzinsen. Das Kindergeld wird "als Steuervergütung" gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Das bedeutet, dass dieser Anspruch ebenso wie andere "Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis" (§ 37 Abs. 1 AO) verzinst wird, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 AO). Daraus folgt wiederum, dass hier auch die Regeln über die "Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge" (§ 236 AO) anzuwenden sind. Im Urteilsfall hatte ein Vater Kindergeld ab Januar 2002 beantragt. Nachdem die Familienkasse den Antrag abgelehnt und den Einspruch zurückgewiesen hatte, erhob er am 14.5.2002 Klage beim Finanzgericht und beantragte vorsorglich, ihm Prozesszinsen für das begehrte Kindergeld zu bezahlen. Auf einen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag zahlte die Familienkasse am 23.12.2002 im Wege der Aussetzung der Vollziehung Kindergeld für die Monate Januar bis Mai 2002 aus. Am 15.6.2005 hob die Familienkasse dann den ablehnenden Bescheid auf und bewilligte Kindergeld für die Monate Januar bis Mai 2002. Daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nach der Entscheidung des BFH ist ein Anspruch auf Verzinsung des Kindergeldes ab 14.5.2002, also dem Tag der Rechtshängigkeit (§ 66 FGO) entstanden. Dieser Anspruch reicht bis zum 23.12.2002 - dem Tag der Auszahlung (BFH-Urteil v. 25.1.2007, III R 85/06).
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