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in 2006 kann letztmalig eine Ansparrücklage gebildet werden. Dies sollten insb. Existenzgründer und bei beabsichtigter Veräußerung des Unternehmens in




Schrieb Sozietät Kleinebekel am 07.09.2007

Eine Ansparrücklage nach der bisherigen Rechtslage kann letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2006 gebildet werden. Ab 2007 gibt es nur noch den Investitionsabzugsbetrag. Die Vorteile dieser (alten) Ansparrücklagen (Gewinnverschiebung in die Folgejahre) sollten insbesondere Existenzgründer iSd § 7 Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen, da zum einen ein Investitionszeitraum von 5 Jahren (Investitionsabzugsbetrag: 3 Jahre) gilt, zum anderen der sonst übliche Strafzins von jährlich 6 % (bei Nichtinvestition) entfällt. Sollte das Unternehmen in den nächsten Jahren verkauft oder in eine GmbH umgewandelt werden, ist der Auflösungsbetrag als Veräußerungsgewinn nur teilweise besteuert. Folglich ergibt sich eine deutliche Steuerersparnis !




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