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Teilnahme Anti-Mobbing-Kurse-Werbungskosten?




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 10.09.2007

Im Steuerrecht gibt es den unterschied zwischen beruflich veranlassten Kosten (Werbungskosten) sowie privat veranlassten Kosten der Lebensführung. Bis auf einige Ausnahmen (Außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben, private Handwerkerrechnungen) sind Kosten der privaten Lebensführung steuerlich irrelevant, da sie nicht mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehen. Im entschiedenen Fall befand sich ein Arbeitnehmer in einer schwierigen beruflichen Situation, da er sich von einem Vorgesetzten schikaniert sah. Um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten, nahm der Arbeitnehmer deshalb an Anti- Mobbing -Veranstaltungen teil. Diese Aufwendungen machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Diesen Abzug ließ das Finanzamt nicht zu, weshalb er Klage einreichte. Das niedersächsische FG gab ihm Recht, bejahte also die berufliche Veranlassung. Allerdings wurden nicht sämtliche Aufwendungen zum Abzug zugelassen. Der Mitgliedsbeitrag an eine Vereinigung gegen Mobbing wurde zugelassen, die Fahrtkosten zu den Veranstaltungen wurden aber gestrichen, da hier auch allgemeine Probleme besprochen worden seien. Antragsveranlagungen zur




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