Abgeltungssteuer ab 01.01.2009 und Versagung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs
Schrieb Lorscheid & Partner GbR am 18.09.2007
Zum 01.01.2009 kommt die neue Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 %. Was zunächst gut klingt, kann im konkreten Einzelfall hingegen fatale Folgen haben, denn gleichfalls zum 01.01.2009 wird der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen versagt und durch einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € ersetzt. Man denke in diesem Zusammenhang beispielhaft an folgenden Fall: der Gesellschafter einer GmbH hat seine in Vorjahren erworbenen Geschäftsanteile an der GmbH vollständig über Bankenmittel fremdfinanziert und seine Schuldzinsen in Höhe von z.B. 4.000 €/Jahr im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten (nach den Grundsätzen des bisher geltenden sogenannten Halbeinkünfteverfahrens)hälftig steuerlich mindernd geltend gemacht. Ab 2009 ist ein Abzug dieser Schuldzinsen grundsätzlich nicht mehr möglich. Selbst wenn der Steuerpflichtige dazu optieren sollte, anstelle der Abgeltungssteuer die von ihm erzielten Kapitalerträge im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuer zu erklären und damit seinem individuellen Einkommensteuersatz zu unterwerfen, verbleibt es bei der Versagung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs. Folgender Merksatz gilt deshalb ab 2009: wer tatsächlich angefallene Werbungskosten über dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € steuerlich mindernd gelten machen will, muss verhindern, dass diese Kosten in seinem steuerlichen Privatvermögen anfallen. Es empfiehlt sich deshalb möglicherweise, die bisher im Privatvermögen gehaltenen Anteile an der GmbH in ein Betriebsvermögen einzulegen, da hier die Beschränkung auf den Sparer-Pauschbetrag nicht gilt, sondern im Rahmen des ab 2009 geltenden Teileinkünfteverfahrens 60 % der tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben (hier: Schuldzinsen im Gesamtbetrag von 4.000 €)steuerlich mindernd geltend gemacht werden können.
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