Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Bezug auf die private KFZ-Nutzung bei Freiberuflern/Gewerbetreibenden
Schrieb Lorscheid & Partner GbR am 18.09.2007
Wenn ein Freiberufler/Gewerbetreibender neben seiner selbständigen/gewerblichen Tätigkeit noch über weitere Einkunftsquellen verfügt (z.B. der Privatpatienten auf eigene Rechnung liquidierende freiberuflich tätige Professor, der an der Hochschule aufgrund eines bestehenden Lehrauftrags gleichzeitig auch über Arbeitseinkommen verfügt)und im Rahmen beider Tätigkeiten ein in seinem Eigentum befindliches oder von ihm persönlich geleates KFZ nutzt, tut im Regelfall gut daran - soweit er in Bezug auf die private KFZ-Nutzung von der sogenannten 1%-Regelung Gebrauch macht - diese Vorgehensweise im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu überdenken. Der Bundesfinanzhof nämlich hat mit Urteil vom 26.04.2006 entschieden, dass mit der 1%-Regelung lediglich die Privatfahrten abgegolten seien, hingegen nicht die für betriebsfremde Zwecke getätigten Fahrten. Aus Sichtweise des hier im Beispielsfall angenommenen Freiberuflers sind damit mit der 1%-Regelung insbesondere nicht abgegolten die im Zusammenhang mit seiner Hochschulprofessur im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit anfallenden Fahrtkosten, klassischerweise auch die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte. Diese Fahrtkosten sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zusätzlich zu der 1%-Regelung als fiktive Betriebseinnahmen im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte zu erfassen, wobei hier nicht die übliche Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € angesetzt wird, sondern die tatsächlich angefallenen Selbstkosten für das KFZ, die im Regelfall darüber liegen dürften. Diese über die 1%-Regelung hinausgehende Zusatzbelastung des Freiberuflers/Gewerbetreibenden macht die Anwendung derselben steuerrechtlich noch nachteiliger als sie ohnehin schon häufig sein dürfte. Es empfiehlt sich deshalb in diesen Fällen, die 1%-Regelung auf den Prüfstand zu stellen und abzuwägen, inwieweit nicht die alternative Fahrtenbuchmethode zu steuerlich verwertbareren Ergebnissen führt.
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