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Absetzbarkeit bestimmter Handwerksleistungen




Schrieb RIEHM Steuerberatungskanzlei am 01.10.2007

Seit dem 1. Januar 2006 können auch Privatpersonen bis zu 20 % des Arbeitslohns aus einer Handwerkerrechnung absetzen. Die Leistung muss lediglich in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. In der Steuererklärung können dann maximal € 600,- direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Bisher waren lediglich Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (etwa für die Wohnungsreinigung oder für Schönheitsreparaturen) in Höhe von 20 % der Aufwendungen bis maximal € 600,- im Jahr absetzungsfähig. Insgesamt müssen also Handwerkerrechnungen in Höhe von € 3.000,- vorliegen, um eine Steuerersparnis von € 600,- erzielen zu können (€ 3.000,- x 20 % = € 600,-).




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