Aufwendungen für künstliche Befruchtung
Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 14.11.2007
Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung Bisher waren Aufwendungen für künstliche Befruchtungen unter bestimmten Umständen abzugsfähig als außergewöhnliche Belastung. So konnten Eheleute, bei denen die Ehefrau empfängnisunfähig war, die Aufwendungen geltend machen. Dagegen nicht möglich war die Berücksichtigung für eine unverheiratete, empfängnisunfähige Frau, auch wenn sie in einer festen Partnerschaft lebte. Hier gab es nun eine Änderung der Rechtsprechung mit BFH-Urteil vom 10.05.2007. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine unverheiratet Frau, die seit Jahren in einer festen Partnerschaft lebte und die Aufwendungen geltend machen wollte. Dies lehnte das Finanzamt aufgrund der bisherigen Rechtsprechung ab. Vor dem BFH bekam die Klägerin nun aber recht. Als Begründung wurde angeführt, dass die Aufwendungen abziehbar seien, wenn sie in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen würden. Dies war hier der Fall. Hinweis: Diese Aufwendungen fallen wie Krankheitskosten oder Scheidungskosten unter die außergewöhnliche Belastungen mit zumutbarer Eigenbelastung. Diese Eigenbelastung ist ein Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte(1% bis zu 7%), der von den Steuerpflichtigen erst überschritten werden muss, damit sich die Aufwendungen steuerlich auswirken. Da die Aufwendungen für künstliche Befruchtung meist sehr hoch sind (ab EUR 10.000 meist), wird in den meisten Fällen die zumutbare Belastung überschritten werden und ein Teil der Aufwendungen steuerliche Berücksichtigung finden.
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