Zweitwohnungsteuer für Studentenbude als Nebenwohnsitz unzulässig
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 21.11.2007
Studenten müssen keine Zweitwohnungsteuer entrichten, wenn sich ihr Erstwohnsitz in ihrem Elternhaus befindet und sie dort lediglich ihr früheres Kinderzimmer zur Verfügung haben (Urteil des VG Düsseldorf vom 19.11.2007 - 25 K 2703/07). Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hatten zwei Studierende aus Wuppertal gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer geklagt. Den Klägern ist gemeinsam, dass sie mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet sind und ihnen dort ihr Kinderzimmer zur Verfügung steht. Der Nebenwohnsitz befindet sich in der Studentenbude/-wohnung in Wuppertal. Das VG sieht die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz nicht als gegeben an. Mit Aufwandsteuern soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen besteuert werden, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer zweiten Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf verlangt in der Regel die Verwendung finanzieller Mittel und bringt daher typischerweise wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Allerdings ist Voraussetzung für eine Zweitwohnungsbesteuerung, dass auch eine Erstwohnung im Sinne eines "Innehabens" genutzt wird. Dies ist nach Auffassung des VG bei Studierenden, denen nur das ehemalige Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung steht, nicht der Fall. Deshalb hat das VG der Klage der Studenten gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 19.11.2007.
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