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Sind objektiv falsche Bilanzen subjektiv richtig?




Schrieb Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Christian F. Götza am 22.11.2007

Einführung Die Finanzverwaltung vertritt in verschiedenen Erlassen die Meinung, für den Steuerpflichtigen günstige BFH-Rechtsprechung zum Bilanzsteuerrecht sei erst ab Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt verpflichtend zu berücksichtigen. Zeitlich früher einsetzende Korrekturen im Wege einer Bilanzberichtigung werden trotz offener Veranlagungen nicht akzeptiert. Argumentation der Finanzverwaltung Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Bilanzberichtigung nur zulässig, wenn die ursprüngliche Bilanz in dem zu korrigierenden Punkt unrichtig ist. Ein Bilanzansatz ist hingegen (subjektiv) richtig, wenn er denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den der Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte. Ist bei Aufstellung der Bilanz noch keine Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bilanzierungsfrage ergangen, soll jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als richtig angesehen werden. Dies soll auch gelten, wenn sich in der Folgezeit (z. B. aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung) herausstellt, dass die Bilanzierung objektiv fehlerhaft war. Beispielsfälle Die Rechtsfrage ist insbesondere von Bedeutung, wenn der BFH eine Bilanzierungsfrage erstmalig entscheidet und dabei von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung abweicht. So hat der BFH in den vergangenen Jahren beispielsweise entschieden, dass * für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Rückstellungen zu bilden sind, * für zukünftige Beihilfeleistungen an Pensionäre Rückstellungen zu bilden sind, * Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen anders zu bewerten sind als zunächst von der Finanzverwaltung angenommen. Konsequenz Folgt man der Auffassung der Finanzverwaltung, so kann der Steuerpflichtige in den genannten Fällen eine für ihn günstige BFH-Rechtsprechung nicht rückwirkend im Wege der Bilanzberichtigung beanspruchen. Allerdings steht auch diese Auffassung demnächst auf dem Prüfstand des BFH. Bis dahin gilt: Wer zu einer Bilanzierungsfrage eine von der Finanzverwaltung abweichende Rechtsauffassung vertritt, muss auch entsprechend bilanzieren und seine Auffassung notfalls im Streitwege durchsetzen. Ein Abwarten bis zur nächsten Betriebsprüfung genügt dann nicht.




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