Höhere Hinzuverdienstgrenze ab dem 1.7. 2007 für Rentner unter 65 Jahren
Schrieb Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Christian F. Götza am 22.11.2007
Kernproblem Am 8.6.2007 hat der Bundesrat die Rentenerhöhung zum 1.7.2007 beschlossen. Dadurch erhöhen sich der Rentenwert von 26,13 EUR auf 26,27 EUR (West) bzw. von 22,97 EUR auf 23,09 EUR (Ost) sowie die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen. Konsequenz Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Voll-, Erwerbsunfähigkeits- und voller Erwerbsminderungsrente, unter 65 Jahren, einheitlich (Ost und West) 350 EUR. Bei der Berufsunfähigkeits-, Erwerbminderungs- und Rente der Bergleute gelten jeweils individuelle Hinzuverdienstgrenzen; diese werden gesondert für jeden Rentner berechnet. Bei Überschreiten kann nur noch eine Teilrente gezahlt werden. Es gilt keine Hinzuverdienstgrenze mehr, wenn der Rentner das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten richten sich unter anderem nach dem zuletzt versicherten Verdienst in den letzten 3 Kalenderjahren vor Beginn der Altersrente und ob in den alten oder neuen Bundesländern hinzuverdient wird. Hinzuverdienstgrenzen bei einem Durchschnittsverdiener ab 1.7.2007: Rentenart Alte BL Neue BL 1/3-Teilrente 1.836,27 EUR 1.613,99 EUR 1/2-Teilrente 1.379,18 EUR 1.212,23 EUR 2/3-Teilrente 922,08 EUR 810,46 EUR Vollrente 350,00 EUR 350,00 EUR Falls ein Versicherter in den letzten 3 Jahren kein oder nur ein Arbeitsentgelt unter der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erreicht hat, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen. Ein 2-maliges Überschreiten um einen Betrag bis zur jeweiligen Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines Kalenderjahres ist erlaubt, wenn der Arbeitgeber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zahlt oder Überstunden vergütet. Bei der Erziehungs-, Witwen(r)- und Waisenrente darf bis zu einem bestimmten Freibetrag hinzuverdient werden. Übersteigt das Gehalt diese Grenze, wird die Rente um 40 % des Überschreitungsbetrages gekürzt. Die Hinzuverdienstgrenze ist individuell und sollte daher immer bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger erfragt werden, insbesondere, wenn man eine Teilrente bezieht.
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