Keine Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten im Rahmen der Erbschaftsteuer
Schrieb Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Christian F. Götza am 22.11.2007
Kernfrage/Rechtslage In vielen Teilen des Zivilrechts sind die Rechte der in eingetragener Lebenspartnerschaft, also der "Ehe" gleichgeschlechtlicher Paare, lebenden Personen denen von Ehegatten angenähert, wenn nicht gleichgestellt, worden. Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber eine völlige Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht vorgesehen und damit letztlich dem Grundrechtscharakter der Ehe Rechnung getragen, der Ehe als Kernzelle der Gesellschaft weiterhin besonderen Schutz zu gewähren. Fragen der Gleichstellung beider Rechtsinstitute beschäftigen daher auch weiterhin die Gerichte. Regelmäßige Beispiele hierfür sind insbesondere Klagen von Arbeitnehmern, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben und auf Gewährung gleicher Zulagen, wie sie Ehegatten gewährt werden, klagen. Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob eingetragene Lebenspartner im Rahmen der Erbschaftsteuer mit Ehegatten gleich zu behandeln sind. Entscheidung Die Klägerin war mit ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und beerbte sie. Das beklagte Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer mit der teuersten Steuerklasse III fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, die eingetragene Lebenspartnerschaft sei im Zivilrecht der Ehe gleichgestellt. Die im Verhältnis zur erbschaftsteuerlichen Veranlagung von Eheleuten besonders ungünstige Veranlagung verletze sie daher in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Der Bundesfinanzhof folgte der Klägerin in ihrer Argumentation nicht, sondern führte aus, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibe, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen besonders zu begünstigen. Insoweit sei die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt. Der Gesetzgeber sei zwar nicht gehindert, eingetragenen Lebenspartnern gleiche Rechte wie Ehegatten einzuräumen, ein entsprechendes Steuergesetz gebe es aber schlicht nicht. Konsequenz Die Konsequenz der Entscheidung liegt auf der Hand. Die steuerrechtliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ist verfassungsmäßig gerechtfertigt. Sie zeigt aber darüber hinaus, dass - solange alleine die Ehe mit besonderem Verfassungsrang ausgestattet bleibt - eine Gleichbehandlung nur auf der Grundlage ausdrücklicher Gesetzesnorm möglich ist.
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