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Firmenwagen: Verzicht auf Unfallkostenerstattung ist Arbeitslohn




Schrieb Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Christian F. Götza am 22.11.2007

Kernproblem Bei Dienstwagen wird die Möglichkeit einer privaten Nutzung i. d. R. durch Schätzung nach der sog. 1 %-Regelung bewertet und abgegolten, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. Abgesehen davon, dass damit lediglich "private" Fahrten erfasst werden, betrifft diese Regelung nur die typischerweise mit der Nutzung des Kfz verbundenen Aufwendungen, wozu Unfallkosten nicht zählen. Rechtslage Ständige Rechtsprechung des BFH ist, dass der mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erfolgte Verzicht des Arbeitgebers auf Unfallschadensersatz vom Arbeitnehmer Arbeitslohn darstellt. Es kommt aber nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn und soweit die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt hätte. Entscheidung Ein Arbeitnehmer verursachte bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit dem auch für Privatfahrten überlassenen firmeneigenen Pkw einen Unfall. Eine Schadensersatzforderung in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert des Pkw zum Unfallzeitpunkt und dem erzielten Verkaufserlös für das Fahrzeugwrack machte der Arbeitgeber nicht geltend. Darin sah der BFH Arbeitslohn. Konsequenz Der BFH ist der Auffassung, dass Unfallkosten von der 1 %-Regelung nicht erfasst werden. Bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer fließt diesem daher ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu. Praxishinweis Im Rahmen der Steuerveranlagung des Arbeitnehmers kann der erfasste Arbeitslohn ggf. um Werbungskosten saldiert werden, die mit der Begleichung der Schadensersatzforderung entständen. Für den Werbungskostenabzug wäre lt. BFH ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unschädlich, nicht jedoch, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war.




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