(Keine) Arbeitnehmereigenschaft von mitarbeitenden Familienkommanditisten
Schrieb Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Christian F. Götza am 22.11.2007
Kernfrage/Rechtslage Die Unterscheidung danach, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit die Arbeitnehmereigenschaft einer Person vorliegt oder nicht, erfolgt regelmäßig nach allgemeinen Grundsätzen. Danach ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen, wer im Hinblick auf Art, Umfang, Zeit und Ort seiner Tätigkeit weisungsgebunden, in die betriebliche Organisation eines anderen eingebunden und von diesem wirtschaftlich abhängig tätig wird. Kommanditisten können diese Kriterien erfüllen. Sie sind in diesem Fall als Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft anzusehen. Problematisch erscheint die Einordnung als Arbeitnehmer dort, wo es sich bei den Kommanditisten um Familienmitglieder der die Kommanditgesellschaft lenkenden Familie handelt, die aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages zur Mitarbeit in der Familien-Kommanditgesellschaft verpflichtet sind. Über die rechtliche Stellung solcher Familien-Kommanditisten hatte das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden. Entscheidung Vor dem Arbeitsgericht geklagt hatte der Insolvenzverwalter eines Familienunternehmens, der die beklagten Familien-Kommanditisten nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte. Die beiden beklagten Kommanditisten waren jeweils zu 25 % an dem Familienunternehmen beteiligt. Ihnen war jeweils Einzelprokura erteilt worden. Der Gesellschaftsvertrag des Familienunternehmens verpflichtete die beiden beklagten Kommanditisten gegen Vergütung zur tätigen Mithilfe im Unternehmen. Das Landesarbeitsgericht erklärte die Arbeitsgerichte mit seiner Entscheidung für unzuständig, weil Kommanditisten zwar grundsätzlich als Arbeitnehmer angesehen werden könnten, die beklagten Kommanditisten im konkreten Fall aber nicht als Arbeitnehmer anzusehen seien. Denn die Beklagten hätten ihre Leistungen auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages als unternehmerischen Beitrag im Rahmen der Familien-Kommanditgesellschaft erbracht. Sie hätten keinen Weisungen unterlegen und konnten wie Inhaber einer Kommanditgesellschaft agieren. Nach dem gesamten Zuschnitt ihrer Tätigkeit seien sie nicht mit Arbeitnehmern vergleichbar gewesen. Konsequenz Jedenfalls dann, wenn der Gesellschaftsvertrag die Kommanditisten zur tatsächlichen Arbeitsleistung verpflichtet und ihre Beteiligung nicht ganz untergeordnet ist, wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine Arbeitnehmerstellung unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsvertrages nicht gegeben ist. Die Einordnung bleibt aber einzelfallabhängig.
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