Verweigerung der Vergabe der Steuernummer durch das Finanzamt
Schrieb Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Christian F. Götza am 22.11.2007
Kernproblem Immer wieder verzögert oder verweigert die Finanzverwaltung Existenzgründern die Vergabe einer Steuernummer. Dabei wird häufig die fehlende Unternehmereigenschaft des Existenzgründers als Grund vorgebracht. Für die betroffenen Unternehmer kann dies schon das Ende der Existenz bedeuten, bevor diese überhaupt angefangen hat. Die Existenzgründer benötigen eine Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer zwecks ordnungsgemäßer Rechnungsstellung. Ferner überprüfen potenzielle Geschäftspartner über die USt-ID-Nr. die Unternehmereigenschaft des Existenzgründers. Lässt sich diese nicht nachweisen, werden die Geschäftsbeziehungen regelmäßig abgebrochen. Urteil Im zu beurteilenden Fall wurde dem Existenzgründer vorgeworfen, dass er nur für einen Kunden arbeite und somit Arbeitnehmer, aber nicht Unternehmer sei. Weiterhin stütze sich die Argumentation des Finanzamtes darauf, dass er weder über Anlagevermögen noch über Arbeitsmittel verfüge. Diese für Finanzämter typische Sichtweise verkennt vollkommen, dass Existenzgründer eben Existenzgründer sind und nicht voll entwickelte Unternehmen. Das FG München hat nun diesem Ärgernis ein Ende bereitet. Demnach darf die Finanzbehörde an die beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit keine zu hohen Anforderungen stellen. Die Entscheidung über die Vergabe der Steuernummer ist zeitnah anhand der Erläuterungen des Existenzgründers zu treffen. Hierzu reichen schlüssige und nachvollziehbare Angaben in dem für Umsatzsteuerzwecke entwickelten Fragebogen bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit aus. Die vom Finanzamt vorgebrachten Argumente seien allenfalls nach Ablauf eines Besteuerungszeitraums geeignet, die Unternehmereigenschaft zu überprüfen. Konsequenz Dem Urteil ist in vollem Umfang zuzustimmen. Sollte weiterhin Existenzgründern die Vergabe einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke verweigert werden, so kann auf Basis des Urteils des FG München hiergegen vorgegangen werden. Ergeben sich durch die Haltung des Finanzamtes Vermögensschäden, z. B. durch entgangene Aufträge, so sollten mögliche Haftungsansprüche geprüft werden.
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