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Zivilrechtliche Mängel bei Verträgen naher Angehöriger




Schrieb Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Christian F. Götza am 22.11.2007

Kernproblem Nach der Rechtsprechung des BFH ist die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen u. a. davon abhängig, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sind. Zudem unterliegen Gestaltung und Durchführung einem Fremdvergleich. Der Fiskus unterstellt ansonsten, dass es innerhalb des Familienverbundes an einem Interessengegensatz mangelt und zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden. Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung können insbesondere hinsichtlich der Frage aufkommen, ob der Nichteinhaltung zivilrechtlicher Formerfordernisse nur indizielle Wirkungen zukommen oder diese zum k. o.-Kriterium führen. Als praktisch relevanter Fall stellt sich häufig das Fehlen eines Ergänzungspflegers bei Vertragsabschluss mit Minderjährigen dar. Hier sind BFH und BMF unterschiedlicher Auffassung. Bisherige Rechtsprechung Wegen einer einzelfallbezogenen Betrachtungsweise sind die vorliegenden Entscheidungen kasuistisch. Nach einer neueren Entscheidung des BFH aus dem Vorjahr ist der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertrags nur indizielle Bedeutung beizumessen. Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften dürfe nicht zu einem eigenen Tatbestandsmerkmal verselbständigt werden. Für eine steuerliche Wirksamkeit könne bereits sprechen, dass die Parteien nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah auf eine Genehmigung durch den Ergänzungspfleger hinwirkten. Nichtanwendungserlass des BMF Das BMF will die Entscheidung des BFH aus dem Vorjahr über den Einzelfall hinaus nicht anwenden. Die nachträglich herbeigeführte Wirksamkeit entfaltet nach Auffassung des BMF keine Rückwirkung, sondern nur für die Zukunft. Hiervon soll die Finanzverwaltung ausnahmsweise nur dann abweichen, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung nicht angelastet werden kann (entschieden beim BFH für einen Fall, bei dem die Einschaltung eines Ergänzungspflegers auch unter zivilrechtlichen Aspekten höchst umstritten war). Konsequenz Wegen der Tendenz der Rechtsprechung hin zur reinen Indizwirkung sollten bei Nichtbeachtung von Formvorschriften Rechtsbehelfe auf die günstigere Rechtsprechung gestützt werden. Mittlerweile hat der BFH dieses Jahr in einem weiteren Fall diese Tendenz zwar bestätigt; allerdings zum Schluss dennoch mit der Versagung des Steuervorteils, weil die Indizwirkung gegen den vertraglichen Bindungswillen verstärkt werde, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden könne. Wer Streit vermeiden möchte, sollte auf Ernsthaftigkeit (möglichst Schriftform), Einhaltung von Formvorschriften und Vereinbarungen sowie einen Fremdvergleich achten.




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