Straßenausbaubeiträge keine außergewöhnlichen Belastungen
Schrieb Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Christian F. Götza am 22.11.2007
Kernproblem Bei außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich begrifflich um zwangsläufige größere Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht entstehen. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, was unter Außergewöhnlichkeit zu verstehen ist. Um eine weitere Entscheidung wurde diese Fallsammlung bereichert. Dem Eigentümer eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbenen Grundstücks wurden Straßenausbaubeiträge der Gemeinde belastet. Die Beiträge wurden etwa 10 Jahre nach dem Straßenausbau erhoben. Zum Zeitpunkt der Erhebung war der Steuerpflichtige erst wenige Monate Eigentümer. Bisherige Rechtsprechung Die Behandlung solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist bisher grds. noch nicht geregelt. Es gibt jedoch Entscheidungen im Bereich der Fragestellung, ob Straßenausbaubeiträge Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen können. Auch der BFH mochte trotz Bejahung nicht ausschließen, dass mit der Erhebung solcher Beiträge eine Wertsteigerung des Grund und Bodes einhergehen kann. Dies würde der Einstufung als außergewöhnliche Belastung widersprechen. Entscheidung Das FG will die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beiträge erst mit großer zeitlicher Verzögerung angefordert worden sind und zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht absehbar waren. Auch den Rückgang der Grundstückspreise in dem Zeitraum nach dem Straßenausbau lässt der Senat nicht gelten. Zwar mag der Erwerb der Grundstücke die Heranziehung zu den Straßenausbaubeiträgen zwangsläufig nach sich gezogen haben. Entscheidend für das FG ist jedoch, dass der Erwerb des Grundstücks als erstes Glied in der Kausalkette kein zwangsläufiges Ereignis war. Zudem ließe sich eine Wertsteigerung der Grundstücke zum Zeitpunkt des Straßenausbaus (trotz anschließender gegenläufiger Tendenzen) nicht von der Hand weisen. Konsequenz Die teilweise ergangene günstige Rechtsprechung des BFH zur Beurteilung als Werbungskosten/ Betriebsausgaben enthält dennoch einige Aussagen (z. B. Wertsteigerung), die die Entscheidung des FG im Hinblick auf die Behandlung als außergewöhnliche Belastung plausibel erscheinen lassen.
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