Auch Erbe profitiert von haushaltsnahen Dienstleistungen
Schrieb Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Christian F. Götza am 22.11.2007
Kernproblem Privat veranlasste Aufwendungen sind in der Regel nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigungsfähig, z. B. als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Der Fiskus fördert jedoch bereits seit dem Jahr 2003 Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Ab dem Jahr 2006 wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Handwerkerleistungen erweitert. Werden Renovierungsarbeiten durch eine Rechnung und die Zahlung durch einen Bankbeleg nachgewiesen (Barzahlung reicht nicht aus), dann sind 20 % der Lohnkosten (kein Material), höchstens 600 EUR als Steuermäßigung pro Jahr berücksichtigungsfähig. Bisher noch nicht durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung geklärt war die Frage, ob auch der Erbe für die Renovierung der gemieteten Wohnung des Verstorbenen eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Neue Verwaltungsanweisung Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat in einem Informationsschreiben die erfreuliche Auffassung vertreten, dass auch der Erbe bei Erfüllung der allgemeinen Anforderungen in den Genuss der Steuerermäßigung käme. Im Todesfall des Mieters trete der Erbe als Rechtsnachfolger des Mieters in dessen Rechte und Pflichten ein. Es sei zu unterstellen, dass der Erbe in der Wohnung des Verstorbenen bis zur Abwicklung einen eigenen Haushalt führe. Dies solle auch dann gelten, wenn die Renovierung vom Vermieter veranlasst wurde. Konsequenz Der Abzug der Steuerermäßigung ist in Zeile 112 der letzten Seite des Mantelbogens (ESt-Vordruck 2006) zu beantragen.
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