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Surfen im Internet während der Arbeitszeit




Schrieb Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Christian F. Götza am 22.11.2007

Kernproblem Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann in schwerwiegenden Fällen auch ohne vorherige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Das gilt selbst dann, wenn die private Internet-Nutzung im Betrieb nicht untersagt ist. Sachverhalt Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung keine Vorgaben bestanden. Bei einer Kontrolle des PC stellte die Beklagte fest, dass häufig Internetseiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen und Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Vorwürfe bestritten. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe die während der privaten Internetnutzung nicht erledigten Arbeiten in Überstunden nachgeholt und sich diese auch noch vergüten lassen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Untergericht. Entscheidung Ob die ordentliche Kündigung unwirksam ist, konnte nicht abschließend beurteilt werden. Grundsätzlich kann eine private Internetnutzung während der Arbeitszeit eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes auch dann rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung nicht untersagt und die Pflichtverletzung vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt hat. Ob eine Pflichtverletzung ein kündigungsrelevantes Gewicht hat, ist u. a. vom Umfang der privaten Internetnutzung und von der Versäumung bezahlter Arbeitszeit sowie von einer damit einhergehenden Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers abhängig. Konsequenz Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Entscheidung bestätigt, dass eine Kündigung wegen privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit zulässig sein kann. Im Streitfall war indes nicht hinreichend geklärt, ob der Kläger das Internet in kündigungsrelevanter Weise genutzt oder auch noch andere mit der Nutzung in Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen begangen hat.




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