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Kein Verlustrücktrag durch Verschmelzung




Schrieb Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Christian F. Götza am 22.11.2007

Einführung Bei einer Verschmelzung zur Aufnahme werden zwei Gesellschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einer Gesellschaft zusammengeführt. Die übernehmende Gesellschaft tritt auch steuerlich in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Das galt - zumindest für die Vergangenheit - auch für einen Verlustabzug der übertragenden Gesellschaft. Sachverhalt Eine Verlust-GmbH wurde im Jahr 2001 auf eine Gewinn-GmbH verschmolzen. Daraufhin beantragte die Gewinn-GmbH einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2001 in das Jahr 2000. Dieser Verlustrücktrag sollte sich aus dem Verlustabzug der übertragenden Verlust-GmbH begründen. Entscheidung Der BFH lehnte diesen Antrag ab. Durch die entsprechende Regelung im Umwandlungssteuergesetz sollte sichergestellt werden, dass der Verlustabzug der übertragenden Gesellschaft nicht verloren geht, sondern durch die Übernehmerin mit deren Gewinn verrechnet werden kann. Zu einer Umqualifizierung des Verlustvortrags der übertragenden Gesellschaft in einen laufenden Verlust der Übernehmerin mit der Folge einer Rücktragsmöglichkeit kommt es jedoch nicht. Konsequenz Das Urteil bezog sich auf eine inzwischen nicht mehr aktuelle Rechtslage. Für Verschmelzungen, bei denen die Anmeldung zum Handelsregister nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt, kann der Verlustvortrag der übertragenden Gesellschaft von der Übernehmerin auch im Wege des Verlustvortrages nicht mehr genutzt werden.




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