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Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern




Schrieb Kanzlei für Steuer- und Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Christian F. Götza am 22.11.2007

Kernproblem Die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften hat bis zur Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Jahr 2005 noch einige ungeklärte Rechtsfragen erfahren, die auch Folgeauswirkungen auf die Neuregelung haben. So zum Beispiel, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter-Geschäftsführer Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben hat, so dass ihm Vorsorgepauschale bzw. Vorwegabzug bei der Günstigerprüfung zu kürzen ist. In weiterer Folge kann sich das Abzugsvolumen der in die Basisversorgung geleisteten Beiträge schmälern. Neues Anwendungsschreiben Das BMF hat die zuletzt in Rechtsprechung und Literatur gewonnenen Erkenntnisse in einem BMF-Schreiben zusammengefasst. Als wesentliche Regelungsinhalte sind u. a. zu nennen: * Eine die Vorsorgepauschale zu kürzende Altersversorgung liegt nicht vor, wenn die Anwartschaft ausschließlich auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und die Hinterbliebenenabsicherung gerichtet ist. * Wegen gesetzlicher Erweiterung der Kürzung der Vorsorgepauschale auf Personen, für die steuerfreie Beiträge in die betriebliche Altersversorgung geleistet wurden, kann es zu dem (kuriosen) Ergebnis kommen, dass bei der Neuregelung die Vorsorgepauschale zu kürzen ist, bei dem Vergleich im Rahmen der Günstigerprüfung mit der Altregelung dagegen nicht. * Das zum Aufbau einer Basisversorgung in Höhe von 20.000 EUR ab dem Jahr 2005 zustehende gesetzliche Abzugsvolumen erfährt ebenfalls eine Kürzung für Personen, die Ansprüche auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben. Das gilt aber nicht für Personen, die lediglich aufgrund von steuerfreien Beitragszahlungen in die betriebliche Altersversorgung in den Anwendungsbereich der gekürzten Vorsorgepauschale fallen (bedeutet: Vorsorgepauschale wird gekürzt, Basisversorgung bleibt ungekürzt). * Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer erwirbt die Anwartschaftsrechte auf die Altersversorgung durch eine Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche und damit durch eigene Beiträge (= keine Kürzung). * Hat der Alleingesellschafter-Geschäftsführer daneben eine durch steuerfreie Beiträge finanzierte betriebliche Altersversorgung, wird die Vorsorgepauschale gekürzt, die Basisversorgung dagegen nicht. Spezialregelungen für mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer: * Für die Frage der Eigenfinanzierung ist zunächst der Gesamtaufwand der Gesellschaft für alle erteilten Versorgungszusagen zu ermitteln (Barwerte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen). Anschließend ist der persönliche Anteil am Altersvorsorgeaufwand mit der persönlichen Beteiligungsquote des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers zu vergleichen. Ist der anteilige Vorsorgeaufwand höher als die Beteiligungsquote, liegt keine Eigenfinanzierung vor. * Die Aufwandsquote ist grds. im Jahr der Erteilung der Versorgungszusage zu ermitteln. Der Vergleich mit der Beteiligungsquote ist dagegen veranlagungszeitraumbezogen vorzunehmen. * Abweichend zum Vergleich der Barwerte kann ein Vergleich mit allen nominal zugesagten Versorgungsbeträgen erfolgen. Voraussetzung ist, dass der voraussichtliche Leistungsbeginn der den Gesellschaftern zugesagten Versorgungen nicht mehr als 5 Jahre auseinander liegt und die Versorgungsleistungen strukturell vergleichbar sind (z. B. Art der Dynamisierung der Versorgungsleistungen). * Die gleichen Grundsätze gelten auch bei zusammenveranlagten Gesellschafter-Geschäftsführern oder bei nur teilweise zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern. * Geringfügige Abweichungen von bis zu 10 % zwischen der Beteiligungsquote und dem Barwertanteil oder dem Anteil der nominal zugesagten Versorgungsleistung sind zugunsten des Stpfl. unbeachtlich. Konsequenz Der Gesellschafter-Geschäftsführer trägt die Beweislast dafür, dass er für sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung allein aufkommen muss. In den Fällen der Barwertermittlung sind nach Weisung des BMF versicherungsmathematische Gutachten vorzulegen.




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