Aufhebung der Zweijahresfrist bei Antragsveranlagungen
Schrieb Markus Schmetz am 26.11.2007
Steuerzahler, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und deren evtl. weiteren Einkünfte ( Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc. ) weniger als 410 € p.a. betragen, sind nach § 46 EStG von der Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung befreit. Weiterhin besteht für diese Steuerpflichtigen eine Ausschlussfrist von 2 Jahren für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Somit ist nach heutigem Gesetzesstand die Einkommensteuererklärung 2005 bis zum 31.12.2007 abzugeben. Diese Zweijahresfrist, die der Bundesfinanzhof bereits für verfassungswidrig hielt, soll nun lt. Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 09.11.2007 ( Jahressteuergesetz 2008 ) aufgehoben werden. Somit eröffnet sich für den Steuerpflichtigen, der bisher für den Veranlagungszeitraum 2001 bis 2004 noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, die Möglichkeit dies nun nachzuholen. Eine Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt selbstverständlich nur bei einem zu erwarteten Erstattungsanspruch. Insbesondere sollten die Steuerpflichtigen eine Abgabe der Erklärung erwägen, die Kosten nachweisen die die für 2001 bis 2004 geltenden Werbungskosten-Pauschbeträge ( 2001-2003: 1.044 €; 2004: 920 € ) übersteigen. Besonders interessant könnte dies für ehemalige Studenten sein. Sie können nun für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 eine Steuererklärung abgeben und ihre Studienkosten als Werbungskosten geltend machen. Dies ist auch dann möglich, wenn sie im Laufe des Studiums kein Geld verdient haben. Denn die Werbungskosten werden vom Finanzamt als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird negativ und so lange vorgetragen, bis sie erstmals Geld verdienen. Wichtig ist, dass der Antrag auf Veranlagung vor der Gesetzesverkündung des Jahressteuergesetzes für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 durch Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt wurde. Da davon auszugehen ist, dass das Jahressteuergesetz durch Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt Ende des Jahres verkündet wird, ist Eile geboten.
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