Gesetzliche Pflichten für Hausbesitzer, Vermieter und Mieter..
Schrieb Steuerkanzlei Esther Spahn am 29.11.2007
Haben Sie Firmen mit Arbeiten rund um ihr Haus oder ihre Wohnung beauftragt (Bauleistungen)? Zaun reparieren, Rasen mähen, Fassade streichen, Fenster erneuern, Heizung warten…. Haben Sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten – und aufbewahrt? Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sind Sie seit August 2004 gesetzlich verpflichtet, solche Rechnungen 2 Jahre lang aufzubewahren – und auf Verlangen vorzuzeigen. Dabei kann es durchaus passieren, dass ein Beamter der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ bei Ihnen klingelt und die Rechnung sehen möchte. Können Sie den Beleg nicht vorzeigen, droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. Grundlage hierfür ist der § 14b Umsatzsteuergesetz – dieser verpflichtet auch Privatpersonen, Rechnungen, Zahlungsbelege (Quittung oder Kontoauszug) oder andere beweiskräftige Unterlagen (Bauvertrag, Abnahmeprotokoll, Rapport-Zettel) mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde. Wenn Sie also am 15. März 2007 eine Rechnung für die Erneuerung eines Fensters erhalten haben, beginnt die Frist am 31.12.2007 – und endet am 31.12.2009. Das gilt auch, wenn das Fenster bereits im Dezember 2006 erneuert wurde. Bauleistung ist alles, was zur Herstellung, Instandsetzung, Renovierung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Achtung: Wenn Sie mehr als 2 Wohnungen oder Häuser vermieten, sind Sie zusätzlich verpflichtet, 15% Bauabzugssteuer von der Handwerker-Rechnung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen – es sei denn, der Handwerker legt Ihnen eine „Freistellungsbescheinigung“ vor. Ansonsten müssen Sie binnen 10 Tagen nach Ablauf des Zahlungsmonats eine Steueranmeldung abgeben, und den Betrag an das Finanzamt überweisen. Tun Sie das nicht, haften Sie für den Betrag!
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