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Scheidung und Steuern




Schrieb Steuerkanzlei Esther Spahn am 29.11.2007

Im Fall von Trennung und Scheidung muss vieles neu geregelt werden. Auch in Bezug auf Ihre Steuern gibt es dann einiges zu bedenken. Wenn ein sachlicher Umgang zwischen den Partnern noch möglich ist, lässt sich dabei noch manches vorteilhaft gestalten. Zusammenveranlagung möglich Die steuerlichen Vergünstigungen durch die Zusammenveranlagung für Ehegatten können Sie auch nach einer Trennung noch einige Zeit nutzen. Auch wenn Sie nur noch kurz zu Jahresbeginn zusammengelebt haben (nur zusammen wohnen genügt nicht), liegt die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung noch vor. Auch mit einem – ernsthaften – Versöhnungsversuch kann die Zusammenveranlagung noch für ein weiteres Jahr gerettet werden. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass das erneutes Zusammenleben zumindest mehrere Wochen andauert; gemeinsamer Urlaub wird hierbei nicht angerechnet. Allerdings müssen sich beide Partner im Vorfeld unbedingt einig sein, wie die Erstattung oder Nachzahlung untereinander aufzuteilen ist – und sich dann auch an die Vereinbarung halten. Steuerklassenwahl prüfen! Hatten die Ehepartner die Lohnsteuerklassen III und V gewählt, können hieraus zusätzliche Probleme entstehen: Kann keine Zusammenveranlagung mehr durchgeführt werden, kommt es hier häufig zu erheblichen Steuernachzahlungen für den Ehegatten mit der Lohnsteuerklasse III. Ansatz von Scheidungskosten Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu gehören Anwaltskosten und Gerichtskosten mit den Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Telefongebühren, Porto etc. soweit die Kosten als "zwangsläufig" anzusehen sind, weil sie Scheidungsprozess und Versorgungsausgleich betreffen. Kosten für die Auseinandersetzung des Vermögens sind nicht abzugsfähig. Abzug von Unterhaltsleistungen Soweit ein Ehegatte zur Leistung von Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner verpflichtet ist, können diese Unterhaltsleistungen bis zur Höhe von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden – der Zahlungsempfänger muss diese Einnahmen dann allerdings versteuern. Die Unterhaltszahlungen für Kinder sind dabei nicht abzugsfähig. Bitte beachten Sie aber: Durch den Ansatz der Unterhaltsleistung beim Empfänger können Einkommensgrenzen für den Bezug von BAFöG, Wohngeld oder Sozialhilfe überschritten werden.




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