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Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung




Schrieb HSP STEUER Henniges, Schulz & Partner Steuerberatungsgesellschaft am 05.12.2007

Schuldzinsen, die für die Finanzierung sofort abzugsfähiger Werbungskosten, wie z.B. die Erneuerung von Fernster und Türen, aufgewandt werden, sind auch nach Beendigung der Vermietungstätigkeit, z.B. durch den Verkauf der Immobilie, abzugsfähig, da diese wirtschaftlich mit der Vermietung nach wie vor zusammenhängen (BMF-Schreiben vom 3.5.2006, DStR 2006 S. 902).




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